Vereinsstatuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der gemeinnützige, wissenschaftliche Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft zur Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für die Wissenschaft“, kurz „Österreichische Wissenschaftsgesellschaft“ (ÖWIG).
(1) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit insbesondere auf Österreich, wirkt aber auch international.
(2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des öffentlichen Verständnisses für die Wissenschaften („Public Understanding and Awareness of Science, Technology & the Humanities“) und von PR-Maßnahmen und PR-Aktivitäten aller Art für die Wissenschaft.
(2) Zielgruppe ist das allgemeine Publikum.
(3) Unter Wissenschaft werden alle jene Fachgebiete verstanden, die auf österreichischen Universitäten gelehrt werden; auch interdisziplinäre Forschungsgebiete sind hier eingeschlossen.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(1) Als ideelle Mittel dienen
a) Vorträge, Versammlungen, Veranstaltungen, Diskussionen
b) Entwicklung geeigneter PR-Aktivitäten für die Wissenschaft, die den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft herbeiführen und fördern
c) Anregung von PR-Aktivitäten für die Wissenschaft
d) Kooperation und Austausch mit Organisationen und Institutionen mit gleichen oder ähnlichen Arbeitsfeldern
e) Beitritt zu vergleichbaren Organisationen mit gleichem Zweck
f) Erstellung eines Überblick über die PR-Aktivitäten der Wissenschaft insbesondere in Österreich
g) Durchführung von PR- und Promotions-Aktivitäten für die Wissenschaft allein oder mit anderen Organisationen im Inland und/oder im Ausland
h) Herausgabe geeigneter Informationsmaterialien
i) Entwicklung, Produktion und Austausch von edukativen Materialien
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge[1]
b) Zuwendungen der öffentlichen Hand
c) Förderungen durch private und öffentliche Stellen
d) Spenden und Sponsoring
e) Erträge aus den Veranstaltungen und aus anderen dem Vereinszweck dienenden, geeigneten PR-Maßnahmen
f) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, institutionelle, fördernde und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind jene natürlichen Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
b) Institutionelle Mitglieder sind jene juristischen Personen (Unternehmen, Institute, öffentliche Einrichtungen, Vereine), deren Vertreter voll an der Vereinsarbeit teilnehmen.
c) Fördernde Mitglieder sind solche natürlichen oder juristischen Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
d) Ehrenmitglieder sind jene natürlichen oder juristischen Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen werden.
a) Der Antrag zur Aufnahme von Mitgliedern ist von mindestens einem Vorstandsmitglieder an den Vorstand zu richten.
b) Über die Aufnahme von ordentlichen, institutionellen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
c) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
d) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
e) Das Präsidium kann bis zur endgültigen Entscheidung des Vorstandes bzw. der Generalversammlung Mitglieder vorläufig aufnehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss, bei institutionellen Mitgliedern auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt kann nur mit Kalenderquartalsende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder wegen Störung des Vereinszwecks verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu, das passive Wahlrecht nur den ordentlichen und den institutionellen Mitgliedern.
(2) Ehrenmitglieder haben in allen Vereinsorganen zusätzlich eine beratende Stimme.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, institutionellen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung der Zahlung einer allfälligen Beitrittsgebühr oder Mitgliedsbeitrages ausgenommen.
(5) Alle Mitglieder haben das Recht auf freiwillige Spenden an den Verein.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, das Präsidium, der Vorstand, die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen und das Schiedsgericht.
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Kalenderjahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Präsidiums, des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder der Rechnungsprüferinnen oder des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin binnen sechs Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin.
(4) Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Generalsekretär bzw. bei der Generalsekretärin schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei ein Mitglied höchstens zwei andere Mitglieder vertreten kann. Die Bevollmächtigung muss vor Beginn der Generalversammlung dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin vorliegen.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter bzw. Vertreterinnen (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist, wenn mindestens der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin und ein weiteres Mitglied des Präsidiums anwesend ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit: Ist die Zahl der abgegebenen zustimmenden Stimmen gleich oder größer als die abgegebenen ablehnenden Stimmen, so gilt der Antrag als angenommen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, der ganze Vorstand oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt alternierend einer der Präsidenten bzw. der Präsidentinnen. Wenn auch dieser bzw. diese (samt Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin) verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiums- oder sinngemäß älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen mit dem Verein;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der Höhe der einmaligen Beitrittsgebühr und der jährlichen Mitgliedsbeiträge für ordentliche, institutionelle und für fördernde Mitglieder;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus so viel Mitgliedern, wie von der Generalversammlung gewählt werden, maximal jedoch aus 50 Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer bzw. jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators bzw. einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.
(5) Der Vorstand wird vom einem der Präsidenten bzw. von einer der Präsidentin schriftlich oder mündlich einberufen. Ist er bzw. sie und auch die Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentinnen auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand tagt mindestens ein Mal pro Kalenderjahr. Im übrigen gilt §9 sinngemäß, wenn nicht anderes ausdrücklich festgelegt wurde.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist, worunter der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin sein muss.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes können auch auf schriftlichem Wege ohne Sitzung zustande kommen, wenn alle Vorstandsmitglieder die vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin unterschriebene, schriftliche Aufforderung zur Stimmabgabe erhalten und mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder eine gültige Stimme abgibt.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist die Zahl der abgegebenen zustimmenden Stimmen gleich oder größer als die abgegebenen ablehnenden Stimmen, so gilt der Antrag als angenommen.
(10) Den Vorsitz führt alternierend einer der Präsidenten bzw. der Präsidentinnen. Sind diese sowie die Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen verhindert, obliegt der Vorsitz dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin. Der jeweils leitende Präsident bzw. die Präsidentin entscheidet über die Reihenfolge der Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentinnen bei der fallweisen Übernahme des Vorsitzes.
(11) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(12) Die Generalversammlung kann auf rechtzeitigen Antrag ($ 9 Abs. 4 und 5) den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit dem Beginn der Funktionsperiode des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Präsidenten bzw. an die Präsidentinnen, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Wahl des Präsidiums und die Beratung des Präsidiums in allen Angelegenheiten des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere Angelegenheiten wie
a) die Wahl von Mitgliedern des Präsidiums;
b) Angelegenheiten, die zur Entscheidung vom Präsidium dem Vorstand vorgelegt werden;
c) die Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
§13 Das Präsidium
Das Präsidium besteht aus Mitgliedern des Vorstandes, wobei §9 (Die Generalversammlung) und §11 (Der Vorstand) sinngemäß gelten, wenn für das Präsidium nichts anderes festgelegt wurde:
a) Das Präsidium besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus den beiden Präsidenten bzw. den Präsidentinnen und einer Vizepräsidentin bzw. einem Vizepräsidenten, dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin, dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.
b) Ein Präsident bzw. eine Präsidentin sollte mit Erfahrungen aus dem Bereich der Wissenschaft, der bzw die andere mit Erfahrungen aus dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit gewählt werden.
c) Da die Mitglieder des Präsidiums Vorstandsmitglieder sind, wird ihre Funktionsdauer durch die Dauer als Vorstandsmitglieder bestimmt.
d) Zur Kontinuität der Geschäfte beträgt die Funktionsdauer des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin vier Jahre.
e) Wiederwahlen sind möglich.
f) Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin kann ein vom Präsidium genehmigtes Entgelt für seine Tätigkeit erhalten.
§14 Aufgabenkreis des Präsidiums
(1) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines.
(2) Das Präsidium tagt mindestens zwei Mal pro Kalenderjahr.
(3) Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten
a) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
b) Einberufung von Vorstandsitzungen;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
e) Vorbereitung der Generalversammlung;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§15 Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
(1) Jeder der beiden Präsidenten bzw. die Präsidentinnen vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift eines Präsidenten bzw. einer Präsidentin und eines Zeichens der Kenntnisnahme des Generalsekretärs bzw. Generalsekretärin, in Geldangelegenheiten über EUR 2.500,- eines der Präsidenten bzw. der Präsidentinnen, des Generalsekretärs bzw. Generalsekretärin und des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin.
(2) Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich Präsidiumsmitgliedern erteilt werden, wobei in jedem Fall der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin zu informieren ist.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist jeder Präsident bzw. jede Präsidentin und/oder der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(6) Der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Generalsekretärs bzw. Generalsekretärin und des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin deren Stellvertreter.
(8) Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ihm bzw. ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums und die Durchführung der ihm bzw. ihr von den Präsidenten bzw. Präsidentinnen übertragenen Vereinsaufgaben.
§ 16 Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen
(1) Die zwei Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen die Beendigungen durch Rücktritt und Tod sinngemäß wie für Vorstandsmitglieder.
§ 17 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen, institutionellen oder Ehrenmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterin schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden bzw. zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei allen Sitzungen ist der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin und in dessen Verhinderung ein anderes Präsidiumsmitglied ohne Stimmberechtigung anwesend. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator bzw. eine Liquidatorin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser bzw. diese das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein im Sinne der Gemeinnützigkeit verfolgt.
(3) Das letzte Vereinspräsidium hat die freiwillige Auflösung binnen der gesetzlichen Frist nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde und gemäß Gesetzen auch anderweitig schriftlich anzuzeigen.